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Wissen3 Min. Lesezeit

Eingliederungszuschuss: Bis zu 50 % für Arbeitgeber

Eingliederungszuschuss erklärt: Wer ihn bekommt, wie hoch er ist und wann der Antrag gestellt werden muss — Timing vor Vertragsunterschrift ist entscheidend.

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Tiago Esteves
06. Oktober 2026

Der Eingliederungszuschuss (EGZ) ist ein Zuschuss der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zum Arbeitsentgelt einer neu eingestellten Person. In der Regel beträgt er bis zu 50 % des Arbeitsentgelts für bis zu 12 Monate. Der Antrag muss vor Arbeitsbeginn gestellt werden, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Viele Unternehmen wissen nicht, dass nicht das Recruiting, sondern die Einstellung selbst gefördert werden kann. In diesem Artikel erkläre ich, wie der Zuschuss funktioniert, wann er in Frage kommt und welche Fehler ihn kosten.

Wer bekommt den Eingliederungszuschuss?

Arbeitgeber können den Zuschuss erhalten, wenn sie eine Person einstellen, die arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet ist und deren Einarbeitung voraussichtlich länger als betriebsüblich dauert. Typische Gründe sind:

  • längere Arbeitslosigkeit oder eine Berufspause
  • ein Quereinstieg oder fehlende Erfahrung mit bestimmten Systemen
  • eine im Ausland erworbene Qualifikation, die in Deutschland erst eingearbeitet werden muss
  • eine Schwerbehinderung oder ein höheres Lebensalter

Eine normale, betriebsübliche Einarbeitung wird nicht gefördert. Entscheidend ist die nachvollziehbare Minderleistung zu Beginn.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Laut Bundesagentur für Arbeit und BMAS gilt (Stand Oktober 2026):

Personengruppe Maximale Höhe Maximale Dauer
Regelförderung 50 % des Arbeitsentgelts 12 Monate
Ab 55 Jahren 50 % bis zu 36 Monate
Schwerbehinderte Menschen bis zu 70 % bis zu 24 Monate (länger bei besonderer Betroffenheit)

Höhe und Dauer legt immer die zuständige Agentur bzw. das Jobcenter im Einzelfall fest. Der Zuschuss wird monatlich nachträglich ausgezahlt.

Rechenbeispiel

Eine Fachkraft verdient 48.000 € brutto im Jahr, also 4.000 € im Monat. Bewilligt die Agentur 30 % für sechs Monate, sind das 7.200 € Zuschuss. Das entspricht in diesem Beispiel genau dem Honorar einer erfolgsbasierten Personalvermittlung mit 15 % des Bruttojahresgehalts.

Das ist ein Beispiel, keine Zusage. Es zeigt aber, warum es sich lohnt, die Förderfähigkeit vor der Unterschrift zu prüfen.

Der häufigste Fehler: zu spät beantragen

Der Antrag muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt werden. Wer erst nach dem ersten Arbeitstag daran denkt, geht leer aus. In der Praxis heißt das:

  1. Förderfähigkeit schon beim Kennenlernen der Kandidatin oder des Kandidaten klären (Ist die Person gemeldet?).
  2. Vor der Vertragsunterschrift Kontakt zum Arbeitgeber-Service der Agentur aufnehmen.
  3. Antrag stellen, Bescheid abwarten oder zumindest den Antragseingang dokumentieren.
  4. Nachbeschäftigungszeit einplanen: Nach dem Förderende muss die Person in der Regel so lange weiterbeschäftigt werden, wie gefördert wurde, höchstens 12 Monate.

Wird auch das Vermittlungshonorar gefördert?

Nein. Honorare von Personalvermittlungen sind in den gängigen Bundesprogrammen nicht förderfähig, und eine Umdeklaration als Beratung wäre unzulässig. Für Beratung zu Personalthemen gibt es eigene Programme wie das INQA-Coaching oder die BAFA-Förderung von Unternehmensberatungen, die über dort autorisierte Berater:innen laufen.

Wie wir das in der Praxis lösen

Bei Esteves Recruiting gehört ein kostenloser Förder-Check zu jedem Suchauftrag. Wir prüfen bei jedem vorgeschlagenen Profil, ob ein Eingliederungszuschuss realistisch ist, und geben Ihnen die Checkliste rechtzeitig vor Vertragsbeginn. Unser Honorar bleibt unverändert: 15 % des Bruttojahresgehalts, nur bei erfolgreicher Einstellung.

Alle Programme, Quellen und Grenzen haben wir auf einer Seite zusammengefasst: Fördermittel für Neueinstellungen.

Kurz zusammengefasst

  • Bis zu 50 % Lohnkostenzuschuss für bis zu 12 Monate, für bestimmte Gruppen mehr.
  • Voraussetzung: arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldete Person mit längerer Einarbeitung.
  • Antrag immer vor Arbeitsbeginn, kein Rechtsanspruch.
  • Vermittlungshonorare sind nicht förderfähig, die Einstellung oft schon.

Quellen: Bundesagentur für Arbeit, BMAS (§§ 88 ff. SGB III). Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Fördermittelberatung.

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